Satzung

Unsere Satzung

 

§1 Name und Sitz

(1) Die Gemeinschaft führt den Namen UNABHÄNGIGE PARTEILOSE WÄHLERGEMEINSCHAFT ARZBERG
e.V., abgekürzt UPW – ARZBERG e.V.
(2) Sie ist ein eingetragener Verein.
(3) Sitz ist Arzberg, Gerichtsstand ist Wunsiedel.

§2 Zweck und Aufgaben

(1) Die Wählergemeinschaft (im Folgenden kurz UPW genannt) ist die Interessengemeinschaft parteipolitisch unabhängiger Bürger, die sich zum Wohle der Stadt Arzberg kommunalpolitisch in allen Bereichen des örtlichen Gemeinschaftslebens betätigen.
(2) Die UPW beteiligt sich an allen Kommunalwahlen.
(3) Die UPW verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Spenden und Beiträge
dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
(4) Jedes Mitglied bekennt sich ausdrücklich zur Gewaltfreiheit, Antirassismus, Antisexismus und
Antidiskriminierung als unverhandelbaren Teil der Grundwerte.

§3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können alle Bürger werden, die keiner politischen Partei, ausgenommen den Freien Wählern,
angeschlossen sind und die die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen.
(2) Die Mitgliedschaft ist von keiner beruflichen, konfessionellen oder sozialen Stellung abhängig.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(5) Für den Austritt genügt eine schriftliche Erklärung ohne Angabe der Gründe. Der Austritt wird ohne
Betragsrückerstattung wirksam mit Eingang der Austrittserklärung beim Vorsitzenden.
(6) Der Ausschluss kann aus wichtigen Gründen, besonders bei gemeinschaftsschädigendem Verhalten von der
Vorstandschaft mit zwei Drittel Mehrheit ausgesprochen werden. Vor dem Ausschluss ist dem betroffenen
Mitglied die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs zu geben.

§4 Beitrag

(1) Die Höhe des Jahresbeitrages ist von der Mitgliederversammlung festzusetzen.
(2) Die Zahlungsweise ist in der Geschäftsordnung (§12) festgelegt.

§5 Organe

Die Organe der UPW sind
a) die Mitgliederversammlung
b) die Vorstandschaft
c) der Prüfungsausschuss

§6 Mitliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Einladung erfolgt unter Angabe der
Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen schriftlich.
(2) Die Mitgliederversammlung erhält jährlich einen Rechenschaftsbericht des Vorsitzenden, nimmt die
Jahresrechnung und den Bericht des Prüfungsausschusses entgegen und entlastet den Vorstand für seine
Tätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr.
(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme; es kann sich auf der Mitgliederversammlung nicht vertreten lassen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung beschlussfähig.
(5) Auf Beschluss der Vorstandschaft kann eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Sie muss
stattfinden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
(6) Beschlüsse werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
(7) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem
Schriftführer zu unterzeichnen ist. Niederschrift, Rechenschaftsbericht des Vorsitzenden, Jahresbericht und
Bericht des Prüfungsausschusses sind aufzubewahren.

§7 Vorstandschaft

(1) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern und ist für zwei Jahre tätig.
(2) Der Vorstand setzt sich so zusammen:
– 1. Vorsitzender
– 2. Vorsitzender
– 3. Vorsitzender
– Kassierer
– Schriftführer
– Beauftragter für Vereinsaktivitäten
(3) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
(4) Für Vorstandsbeschlüsse ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit verfällt ein
Antrag der Ablehnung.
(5) Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden mindestens alle drei Monate einzuberufen.

§8 Aufgaben der Vorstandschaft

(1) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten die
UPW gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(3) Der Vorsitzende vertritt die UPW in Versammlungen, in der Öffentlichkeit, gegenüber Dritten und in der
Presse. Er leitet die Sitzungen der Organe.
(4) Der stellvertretende Vorsitzende nimmt im Innenverhältnis die Aufgaben des Vorsitzenden wahr, wenn dieser
verhindert ist.

§9 Prüfungsausschuss

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus zwei Mitgliedern.
(2) Er hat die Jahresrechnung zu prüfen und einen Prüfungsbericht zu erstellen.

§10 Satzungsänderung

(1) Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder in der Mitgliederversammlung.

§11 Auflösung

(1) Die Auflösung der UPW kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden,
in der mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zur Beschlussfassung ist eine drei Viertel Mehrheit
der stimmberechtigten Anwesenden erforderlich. Für die Ladungsfrist gilt die Bestimmung in §6 Abs.1 dieser
Satzung. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung der UPW“ stehen.
(2) Die Mitgliederversammlung hat für den Fall der Auflösung der UPW zwei gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren zu bestellen.
(3) Für die Verbindlichkeiten der UPW haftet gegenüber den Gläubigern nur das Vermögen der UPW.
(4) Das Vermögen verfällt nach Abzug der Verbindlichkeiten an einen örtlichen karitativen Verein.

§12 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung gibt sich die UPW eine Geschäfts- und eine Ehrenordnung. Die Ordnungen werden
von der Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit beschlossen.

§13 Schlussbestimmung

(1) Die Satzung tritt nach der Eintragung der UPW in das Vereinsregister in Kraft.
(2) Die Satzung wurde geändert am 24.07.2022 in Arzberg

 
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